Allgemeine Geschäftsbedingungen der InnoKitchen GmbH



I. Vertragsabschluss

1. Der Käufer ist drei Wochen an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden.

2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

3. Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der

Dreiwochenfrist zustande, wenn

der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder

der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt oder

der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.




II. Preise

Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.

2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht ausdrücklich im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden gewünschte Verblendungsarbeiten.




III. Änderungsvorbehalt

1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.

3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können.

4. Für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen, bleiben vorbehalten, soweit diese den handelsüblichen Abweichungen entsprechen und durch das Material bedingt sind.

5. Ebenso bleiben für den Käufer zumutbare Abweichungen

bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten

hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder und Stoffmustern, insbesondere im Farbton, soweit diese den handelsüblichen Abweichungen entsprechen und durch das Material bedingt sind.

6. Auch für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten, soweit diese den handelsüblichen Abweichungen entsprechen.




IV. Montage

1. Eine Montage wird durch den Verkäufer nur geschuldet, wenn eine solche ausdrücklich im Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Montage erfolgt in diesem Fall ab Eckventil bzw. Herdanschlussdose. Der Käufer hat zum vereinbarten Montagetermin alle erforderlichen Elektro-,Wasserzu/-ableitungen, sowie Abluftleitungen und sonstige Verbrauchsanschlüsse bauseits vollständig ausgeführt zur Verfügung zu stellen.

Die Kosten für herzustellende Anschlüsse bei zunächst nicht betriebsfähigen Leitungen sind vom Käufer zusätzlich zu zahlen.

2. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage Bedenken wegen der Eignung der bauseits vorhandenen Einrichtungen, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen.

3. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer u. Käufer.




V. Lieferfrist

1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine an- gemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden Nachfrist von mindestens zwei Wochen nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.

3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung und zur Geltendmachung des Verzugsschadens, bleiben unberührt.




VI. Eigentumsvorbehalt

1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann

entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hin- zuweisen.

2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten

Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag

zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.




VII. Rücktritt

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. aber die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Hat der Verkäufer das Beschaffungsrisiko nach § 276 Abs, 1 S. 1 BGB übernommen, unternimmt er alles ihm zumutbare, die Ware zu beschaffen.

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. VIII.




VIII. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und

Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe, wenn nicht der Verkäufer den Rücktritt zu vertreten hat.

2. Als Gegenleistung für die Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren muss der Käufer den Nutzungswert herausgeben.

Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen und eingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.




IX. Gewährleistung

1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.

2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde oder dem Käufer die Nacherfüllung unzumutbar ist.

4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.

6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen

gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.

7. Im Übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheit unberührt.




X. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.